Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Arbeitsrecht

    Neu: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Wie werden die Vorgaben umgesetzt?

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Am 17. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten (im Gesetzgebungsverfahren noch: Antidiskriminierungsgesetz). Damit sind vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt worden, die erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitslebens stellen. Auch der Apotheker als Arbeitgeber muss insofern zahlreiche Organisationsentscheidungen treffen, um Diskriminierung oder ungleiche Behandlung in seinem Betrieb zu vermeiden. Hohe Schadenersatzforderungen durch Arbeitnehmer oder Stellenbewerber drohen, wenn er den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht oder nur unzureichend nachkommt. In dem folgenden Beitrag werden die wesentlichen Punkte des Gesetzes erläutert und Tipps zum Umgang in der Praxis gegeben.  

    Der Schutzbereich des AGG

    Die Regelungen nach § 6 Abs. 1 AGG zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gelten für den Arbeitgeber gegenüber den eigenen Arbeitnehmern, Auszubildenden sowie arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten. Das Benachteiligungsverbot erstreckt sich auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen sowie den beruflichen Aufstieg. Aber auch Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist, fallen unter den Schutzbereich. Darüber hinaus wird der Bereich der Bewerbungen erfasst, also die Bedingungen für den Zugang zum Erwerbsleben.  

     

    Als wichtige Ausnahme ist die betriebliche Altersversorgung vollständig aus dem Anwendungsbereich des AGG herausgenommen worden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG). Weiterhin ist im AGG klargestellt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Hiermit soll der Befürchtung vorgebeugt werden, dass Kündigungen zusätzlich nach den Grundlagen des AGG überprüft werden und somit weitere Kündigungshindernisse geschaffen werden.  

     

    Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) verhindern. Zu den acht Diskriminierungsgründen im Einzelnen: