02.07.2008 | Arbeitsrecht
Resturlaubsanspruch geht auch bei zweiter Elternzeit nicht verloren
Nach § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss ein Arbeitgeber Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, ist der Urlaub gemäß § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Folgt auf die erste eine zweite Elternzeit, verfiel bisher der Resturlaub aus der ersten Elternzeit, da dieser aufgrund der zweiten Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte. Nun hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält (Urteil vom 20.5.2008, Az: 9 AZR 219/07, Abruf-Nr: 081645).
Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 2 | ID 120212