04.02.2009 | Arbeitsrecht
Schadenersatz und Entschädigung bei Benachteiligung einer Schwangeren
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll einen umfassenden Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsumfeld gewährleisten. Im Ergebnis ist damit jede Personalentscheidung - von Stellenausschreibungen angefangen und über die Durchführung des Arbeitsverhältnisses hinaus - im Lichte des AGG zu überprüfen. Arbeitgeber, die diesen Grundsatz nicht beachten, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz zeigt (Urteil vom 2.9.2008, Az: 3 Ca 1133/08, Abruf-Nr: 082950).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses versagt, nachdem er von deren Schwangerschaft erfahren hatte. Die Mitarbeiterin klagte und erhielt neben dem Schadenersatz für das entgangene Arbeitseinkommen für einen Monat auch eine angemessene Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem AGG. Letztere fiel allerdings mit drei Bruttomonatsgehältern gering aus, obwohl das Gesetz aus Gründen einer wirksamen Abschreckung keine betragsmäßige Beschränkung vorsieht. (TE)