01.08.2007 | Arbeitsrecht
Tarifliche Sonderzahlung bei Gewerkschaftsbeitritt während Kündigung?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Klage einer pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgewiesen, die die Zahlung einer tariflichen Sonderzahlung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV-Apo) begehrte (Urteil vom 6.12.2006, Az: 7 Sa 999/06, Abruf-Nr: 071937, Revision beim Bundesarbeitsgericht, Az: 10 AZR 258/07). Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg, da sie erst drei Wochen vor Beendigung ihres Arbeitsvertrages der Gewerkschaft beigetreten war und vorher keine Tarifbindung vorlag.
Sachverhalt
Anfang September 2005 kündigte der beklagte Apotheker A das Arbeitsverhältnis mit seiner pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten K fristgerecht zum 15. Oktober 2005. Während der Kündigungsfrist trat K am 24. September 2005 der Apothekengewerkschaft ADEXA bei.
A seinerseits ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (Arbeitgeberverband der Apotheker). In dem zwischen der Apothekengewerkschaft und dem Arbeitgeberverband der Apotheker geschlossenen BRTV-Apo war sinngemäß Folgendes vereinbart:
- Jeder Mitarbeiter erhält eine Sonderzahlung von 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes.
- Ausscheidende Mitarbeiter haben Anspruch auf ein Zwölftel des Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres. Die Zahlung ist in diesem Fall mit dem letzten Gehalt zu leisten.
- Bei der Berechnung der Sonderzahlung sind Zeiten ausgenommen, in denen auch ansonsten kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht wie zum Beispiel Elternzeit, unbezahlter Urlaub etc.
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