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  • 01.07.2007 | Arbeitsrecht

    Teilzeitbeschäftigte haben bei der Besetzung einer Vollzeitstelle Vorrang

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt (Urteil vom 8.5.2007, Az: 9 AZR 874/06, Abruf-Nr: 071916). Die Richter gaben der Klage eines Arbeitnehmers statt, der sich auf eine von mehreren ausgeschriebenen Vollzeitstellen im Betrieb beworben hatte und seinen Teilzeitbeschäftigungsvertrag in einen Vollzeitvertrag ändern wollte.  

    Entscheidungsgründe

    Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen. Dass der Arbeitgeber die Stellen – wie im vorliegenden Fall – außertariflich und damit für ihn günstiger besetzen wolle, befreie nicht von dieser gesetzlichen Pflicht. Es handele sich um „entsprechend freie Arbeitsplätze“, wenn der Arbeitnehmer die Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen ebenso gut wie andere Bewerber erfüllen könne.  

    Praxishinweise

    Das Urteil ist für Apotheker mit Teilzeitkräften von großer praktischer Relevanz und bei zukünftigen Stellenausschreibungen zu beachten. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen wird jedoch erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe möglich sein. Jedenfalls sollten Apotheker, die eine Stelle neu besetzen möchten, die Vorgaben des § 9 TzBfG besonders berücksichtigen. Demnach besteht für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Vorzugsrecht, wenn  

     

    • er seinen Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
    • ein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen ist,
    • er gleich geeignet ist und
    • keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

     

    Im Zweifel ist Apothekern zu empfehlen, sich von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern den Verzicht auf eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit schriftlich bestätigen zu lassen, bevor eine Stelle ausgeschrieben wird. So kann etwaigen Klagen übergangener Teilzeitkräfte auf Verlängerung der Arbeitszeit oder Schadenersatz vorgebeugt werden.