01.10.2007 | Arbeitsrecht
Versetzung von Personal in eine Filiale?
Bei der Übernahme oder Gründung einer Filiale kann flexibler Personaleinsatz gewünscht sein, um Mitarbeiter beliebig in den einzelnen Filialen einsetzen zu können („Apotheker Berater“ Nr. 5/2005, S. 11). Arbeitsrechtlich steht dem Apotheker dabei als Arbeitgeber ein Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung zu. Danach kann er den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Da der Tarifvertrag für Apotheker diesen Punkt nicht konkretisiert, ist im Einzelfall zu klären, ob in den Arbeitsverträgen der Einsatzort konkret festgelegt ist. Fehlt eine Regelung, ist davon auszugehen, dass das Personal ursprünglich nur für den Hauptbetrieb eingestellt worden ist. Da in Arbeitsverträgen mit Apothekenmitarbeitern üblicherweise auch keine „Versetzungsklausel“ enthalten ist, ist eine Versetzung mittels des Direktionsrechts nicht möglich.
Der Apotheker kann sich mit dem Mitarbeiter einvernehmlich über eine anteilige Leistungserbringung in einer Filiale verständigen.
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