01.11.2006 | Arbeitsrecht
Viele Krankenkassen müssen ihre U1-Umlage überarbeiten
Die Krankenkassen dürfen bei der U1-Umlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Erstattungssatz von 80 Prozent nur noch einen weiteren Satz anbieten (Bundessozialgericht, Urteil vom 18.7.2006, Az: B 1 A 1/06 R, Abruf-Nr: 062805). Dieser Erstattungssatz muss so bemessen sein, dass der Arbeitgeber nennenswert entlastet wird. Das sei bei einem Erstattungssatz von lediglich 10 Prozent nicht der Fall. Deshalb müssen nun viele Krankenkassen ihre U1-Umlagesätze überarbeiten.
Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 85166