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  • 01.03.2007 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen

    Nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer aus Gründen der Arbeitsmarktförderung ohne sachlichen Grund mit einem befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren eingestellt werden. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist es zulässig, den Vertrag höchstens drei Mal zu verlängern. Hierbei ist Vorsicht für Arbeitgeber geboten: Wird die Verlängerung mit der Veränderung von anderen Vertragsbestandteilen verbunden, führt dies zur Unwirksamkeit des Vertrages – mit der Folge, dass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 23.8.2006, Az: 7 AZR 12/06, Abruf-Nr: 063219). Diese Änderungssperre soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit für ihn nachteiligen Bedingungen verknüpft wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach BAG-Auffassung auch dann, wenn der Vertrag eine günstigere Regelung – wie in dem entschiedenen Fall eine Gehaltserhöhung – enthält.  

    Praxistipp: Wer einem befristet angestellten Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gewähren möchte, muss darauf achten, diese separat und nicht zusammen mit der Verlängerung des befristeten Vertrages zu vereinbaren.  

    (mitgeteilt von Rechtsanwalt Jens Vogelsang, FA VersicherungsR, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 1 | ID 84988