01.10.2006 | Arzneimittelrecht
AOK darf nicht für Versandapotheken werben
Im Wege einer noch nicht rechtskräftigen, einstweiligen Anordnung hat es das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. der AOK Hessen vorläufig untersagt, ihre Versicherten dahingehend zu beeinflussen, Medikamente über namentlich benannte Versandapotheken zu beziehen, und dafür telefonisch, schriftlich oder in elektronischer Form zu werben (Beschluss vom 9.8.2006, Az: S 21 KR 429/06 ER, Abruf-Nr: 062588).
Sachverhalt
Die AOK Hessen warb sowohl im Rahmen einer Telefonaktion als auch in ihrer Mitgliederzeitung für den Bezug von Medikamenten über bestimmte, mit Kontaktadressen ausgewiesene Versandapotheken, mit denen sie zuvor eine Partnerschaft eingegangen war. Die Krankenkasse informierte über exklusive Sparvorteile dieser Versandapotheken. So wurde den Versicherten zum Beispiel mitgeteilt, dass alle ausgewählten Versandapotheken beim Kauf rezeptfreier Medikamente Preisnachlässe von bis zu 50 Prozent auf den empfohlenen Herstellerpreis bieten. Bei einer niederländischen Versandapotheke gäbe es zudem einen Sofortbonus in Höhe der hälftigen Zuzahlung beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel.
Zudem leitete die AOK Hessen die Daten von etwa 12.000 Versicherten mit deren Zustimmung an die Partnerversandapotheken weiter. Daraufhin verschickten die Versandapotheken gezielt Werbematerial.
Der Hessische Apothekerverband (HAV) sah darin eine unzulässige Beeinflussung von Versicherten zugunsten einzelner Apotheken und beantragte die Unterlassung dieser Werbemaßnahmen.
Entscheidungsgründe
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