30.05.2011 | Arzneimittelrecht
Auch Zuzahlungsgutscheine bei der Einlösung von Rezepten sind unzulässig
von RA Nando Mack, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Bundesgerichtshof hat bereits viele Formen der Vorteilsgewährung bei Rezepteinlösung wegen Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung für unzulässig erachtet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat dies nun auch für Zuzahlungsgutscheine bestätigt (Beschluss vom 22.3.2011, Az: 13 LA 157/09, Abruf-Nr: 111491).
Sachverhalt
Der klagende Betreiber einer Versandapotheke hatte mit verschiedenen Krankenkassen eine Kooperation vereinbart, wonach Versicherte keine Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten mussten, wenn sie diese unter Vorlage entsprechender Zuzahlungsgutscheine bei seiner Apotheke bezogen. Die Gutscheine wurden über die kooperierenden Krankenkassen an ihre Mitglieder verteilt. Die eingelösten Rezepte rechnete der Betreiber mit der Krankenkasse so ab, als ob er den Zuzahlungsbetrag eingezogen hätte, sodass der Zuzahlungsverzicht wirtschaftlich von ihm getragen wurde.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OVG verstößt ein solches Zuzahlungsgutschein-Modell sowohl gegen die gesetzliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel als auch gegen die Zuzahlungsvorschriften. Zwar werde vom Betreiber der Apothekenabgabepreis nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung formal korrekt berechnet und mit der Krankenkasse abgerechnet. Dies ändere aber nichts daran, dass Versicherten in Höhe der nach § 31 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu leistenden Zuzahlung ein nicht vorgesehener Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis eingeräumt werde. Der Betreiber ziele ersichtlich auf einen Wettbewerbsvorteil ab, den die Arzneimittelpreisbindung gerade verhindern soll. Zudem komme er seiner Einziehungs- und Verrechnungspflicht nicht nach, denn es finde keine Verrechnung nach § 43b Abs. 1 S. 1 SGB V statt.
Praxishinweis
Apothekeninhaber, die Rabatt- oder Bonussysteme bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel anwenden, müssen nicht nur die Arzneimittelpreisbindung beachten, sondern auch die sozialversicherungsrechtliche Einziehungs- und Verrechnungspflicht der vorgeschriebenen Zuzahlungen der Versicherten einhalten. Anderenfalls können sie von Mitbewerbern, Wettbewerbszentralen und Apothekerkammern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.