27.10.2008 | Arzneimittelrecht
BSG: Kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts für DocMorris
von RA Dr. Tobias Eickmann und RRef. Stefan Schmidt, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die niederländische Versandapotheke DocMorris keinen Anspruch auf Erstattung des sogenannten Herstellerrabatts hat (Urteil vom 28.7.2008, Az: B 1 KR 4/08 R, Abruf-Nr: 083078). Denn dieser Rabatt gelte nicht für Importarzneimittel im Rahmen des Versandhandels. Der Ausschluss der Internetapotheke vom Rabattverfahren sei auch nicht als Verstoß gegen europäisches Recht zu werten.
Sachverhalt
Seit 2003 müssen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel der GKV-Versicherten gewähren, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Dieser sogenannte Herstellerrabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt, sondern dadurch ermöglicht, dass die Krankenkassen von den Rechnungen der Apotheken den Rabatt abziehen. Dieser Abzugsbetrag wird wiederum an die Apotheken durch die Arzneimittelhersteller ausgeglichen.
Diesen Ausgleich forderte auch die Klägerin, die niederländische Versandapotheke DocMorris, von der beklagten Arzneimittelherstellerin. Die Klägerin erwarb die Arzneimittel bei deutschen Großhändlern, ließ sie in die Niederlande senden, um dann GKV-Versicherte auf Bestellung per Kurierdienst zu beliefern. Die Abrechnung erfolgte auf Basis von Einzelverträgen mit den GKV-Krankenkassen als Sachleistungen über eine Verrechnungsstelle in Deutschland. In diesem Zusammenhang zahlten die Krankenkassen an DocMorris einen Preis unterhalb des Niveaus der deutschen Arzneimittelpreise unter Berücksichtigung des Apothekenrabatts, des Herstellerrabatts und weiterer von der Klägerin eingeräumter Rabatte. Dem Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V zwischen Krankenkassen und Apotheken war DocMorris aber zu keinem Zeitpunkt beigetreten.
Entscheidungsgründe
Das BSG wies die Klage ab. Voraussetzung für den Herstellerrabatt sei, dass es sich um Fertigarzneimittel handelt, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Importarzneimittel unterfielen dieser Regelung nicht, was auch die von der Klägerin an die deutschen Krankenversicherten abgegebenen Arzneimittel betreffe, da weder die (Preis-)Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz noch nach § 129 Abs. 5a SGB V greifen.
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