01.06.2007 | Arzneimittelrecht
Es bleibt dabei: Die AOK darf nicht für Versandhandelsapotheken werben
Das Hessische Landessozialgericht hat bestätigt, dass eine offensive Werbeaktion durch die AOK Hessen für die Sparvorteile bestimmter Versandhandelsapotheken rechtswidrig ist (Beschluss vom 30.4.2007, Az: L 8 KR 199/06 ER, Abruf-Nr: 071759).
Der AOK wurden damit die weitere Werbung in ihrer Mitgliederzeitung sowie Telefonaktionen untersagt, weil diese Maßnahmen gegen den Arzneilieferungsvertrag (ALV) zwischen der Krankenkasse und dem Apothekerverband verstoßen. Nach § 8 Abs. 1 ALV ist eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten einzelner Apotheken unzulässig. Gerade bei Telefonaktionen falle es den Versicherten schwer, sich dieser Art von Beeinflussung für bestimmte für Krankenkassen günstige Apotheken zu entziehen (zu Einzelheiten der Vorinstanz und zum Sachverhalt: „Apotheker Berater“ Nr. 10/2006, S. 8 f.).