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  • 01.02.2007 | Arzneimittelversorgung

    Abgabe von Betäubungsmitteln – Drohende Ermittlungen gegen Apotheker

    von Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta, Kanzlei Schmidt-Ureta-Lange, Hemmingen bei Hannover, www.fjschmidt-partner.de

    Seit einigen Monaten geht in Niedersachsen die Ermittlungsgruppe der AOK gegen Ärzte und Apotheker wegen vermeintlich unkorrekten Verschreibungs- und Abrechnungsverhaltens im Zusammenhang mit der Abgabe von Betäubungsmitteln vor. Diese Ermittlungsgruppe hat sich auf Ärzte „eingeschossen“, die durch eine hohe Anzahl von Verschreibungen im Bereich von Betäubungsmitteln, insbesondere von Methadon und Polamidon, auffallen. In diesem Zusammenhang werden gleichzeitig die Apotheken und deren Abrechnungsverhalten geprüft, die die Patienten bzw. die Praxen mit den jeweiligen Betäubungsmitteln beliefern. Hier drohen erhebliche Regressansprüche im hohen fünfstelligen oder sogar im sechsstelligen Bereich. Ein Trend, der auf andere Bundesländer übergreifen kann.  

     

    Beispiel

    Arzt D verschreibt dem Patienten M Methadon à 14 Tagesdosen und dem Patienten P Polamidon à 14 Tagesdosen. Da D die Medikamente den Patienten direkt verabreichen will, lässt er den Apotheker A die Gesamtmengen vorab als Sprechstundenbedarf in die Praxis liefern. A liefert 140 ml (14 x 10 ml) Methadon in einer Flasche und rechnet 14 Einzeldosen nach dem Methadon-Tableau ab. Für die 140 ml Polamidon setzt A den 90-prozentigen Aufschlag gemäß § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisVO) an.  

    Abwandlung

    A hat für eine größere Menge von Patienten 880 ml Polamidon geliefert, und zwar in vier nicht angebrochenen Flaschen (1 x 500 ml und 3 x 100 ml) und einer extra abgefüllten Flasche mit 80 ml. Auch hier rechnet er für die einzelnen Patienten die jeweiligen Dosen mit dem Aufschlag nach § 5 AmPreisVO ab.  

    Ermittlungen der Krankenkasse gegen den Arzt

    Der Arzt gerät üblicherweise in den Blickpunkt der Ermittler, wenn die angeforderten Mengen an Methadon oder Polamidon ungewöhnlich hoch sind oder er durch ein gleichmäßiges Verschreibungsverhalten auffällt (zum Beispiel für viele Patienten Monatsdosen in Höhe von 30 x 10 ml). Häufig entsteht der Verdacht, dass der Arzt die verschriebenen und an seine Praxis gelieferten Mengen nicht im vollen Umfang an die Patienten weiterreicht, sondern in Teilen an Dritte veräußert (ermittlerische Anhaltspunkte ergeben sich durch eine Befragung der Patienten oder weil die verschriebenen Mengen schon aus medizinischen Gründen nicht an die Patienten verabreicht worden sein können).  

    Ermittlungen der Krankenkasse gegen den Apotheker

    Die Praxis zeigt, dass die Apotheker in einem noch viel stärkerem Maß gefährdet sind. Anlass hierfür ist das oben beschriebene Abrechnungsverhalten. Diese Abrechnungspraxis wird von den Krankenkassen nicht akzeptiert und begründet Regressansprüche, die schnell existenzgefährdende Ausmaße annehmen können. Nach Auffassung der Krankenkassen sind die Schadenersatzansprüche nicht auf einen Zeitraum von 15 oder 18 Monaten (entsprechend der regional geltenden Arzneimittellieferverträge) beschränkt. Darüber hinaus sind Vertragsstrafen gegenüber (dem Arzt oder) Apotheker möglich.  

     

    Abrechnung Methadon

    Wenn der Patient laut Rezept 14 x 10 ml erhalten soll, sind dem Arzt insgesamt 14 Einzeldosen à 10 ml zur Verfügung zu stellen. Dies soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Arzt die Zusendung einer großen Flasche mit der Gesamtmenge wünscht. Gegebenenfalls müsste der Arzt dieses auf dem Rezept deutlich vermerken. Die Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Abweichung von Rezept und Lieferung die rezeptierte Leistung gar nicht erbracht worden ist.