26.03.2008 | Arzneimittelversorgung
Barmer Hausarzt- und Apotheken-Vertrag entspricht nicht der Integrierten Versorgung
Wie bereits die vorinstanzlichen Gerichte hat nun auch das Bundessozialgericht (BSG) dem Barmer Hausarzt- und Apotheken-Vertrag das Siegel der Integrierten Versorgung versagt (Urteil vom 6.2.2008, Az: 6 KA 27/07 R, Abruf-Nr: 080890). Die Barmer Ersatzkasse muss nunmehr nach eigenen Angaben zwischen 40 und 60 Mio. Euro der einbehaltenen Anschubfinanzierung an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zurückzahlen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht der BSG-Richter gewährleiste der Barmer Hausarzt- und Apotheker-Vertrag keine „verschiedene Leistungssektoren übergreifende“ oder eine „interdisziplinär-fachübergreifende“ Versorgung und genüge somit nicht den Kriterien für eine Integrierte Versorgung. Der Vertrag enthalte zwar Erweiterungen der hausärztlichen Versorgung für die Versicherten und Hausärzte, die sich an ihm beteiligen. Die Einbeziehung von Apotheken und deren Verpflichtung, eine Medikationsliste für jeden an dem Vertrag teilnehmenden Patienten zu führen, führe jedoch nicht dazu, dass mit dem Vertrag eine Integrationsversorgung realisiert wird.
Praxishinweise
Zunächst führte die 2000 eingeführte Integrierte Versorgung nur ein Schattendasein. Daraus lösen konnte sie sich erst durch die zum 1. Januar 2004 eingeführte sogenannte Anschubfinanzierung. Diese berechtigt die Krankenkassen, zum Zwecke der Finanzierung von Verträgen der Integrierten Versorgung bis 2008 jeweils jährlich bis zu 1 Prozent der an die KVen zu leistenden Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der Krankenhäuser einzubehalten.
Durch die BSG-Entscheidung wird die Wirksamkeit des Barmer Vertrages selbst nicht in Frage gestellt. Dies hat das BSG ausdrücklich klargestellt. Beteiligte Leistungserbringer müssen daher nicht befürchten, dass ihnen Rückforderungen für erbrachte Leistungen drohen. Zudem hat die Barmer Ersatzkasse signalisiert, den Hausarzt-Vertrag grundsätzlich in modifizierter Form fortführen zu wollen.
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