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  • 30.10.2009 | Berufsrecht

    Drohendes Berufsverbot nach unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

    von RA, FAStrafR Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg

    Bei der nach § 70 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch gebotenen Gesamtwürdigung hinsichtlich eines Berufsverbots für einen Apotheker ist auf seine bisherige strafrechtliche Rechtschaffenheit, sein Alter und den Umstand einzugehen, wie lange die Taten mittlerweile zurückliegen und ob der - nach wie vor seine Apotheke betreibende - Angeklagte erneut in gleicher Weise straffällig geworden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.8.2009, Az: 5 StR 248/09, Abruf-Nr: 093489).  

    Sachverhalt

    Das Landgericht (LG) hatte den angeklagten Apotheker wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in sechs Fällen - u.a. zu Dopingzwecken im Sport - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt und ein Berufsverbot von drei Jahren verhängt. Die Revision des Apothekers gegen das Berufsverbot war erfolgreich, denn die Ausführungen des LG waren insofern widersprüchlich.  

    Praxishinweise

    Staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren können neben der eigentlichen strafrechtlichen Brisanz auch eine - im Einzelfall möglicherweise kaum zu beherrschende - berufsrechtliche Dramatik erhalten. Eine strategisch geführte Verteidigung muss dieses Risikofeld mit in seine Überlegungen aufnehmen. Dies gilt umso mehr, wenn über die beruflichen Risiken bereits durch das Strafgericht selbst befunden werden kann und nicht erst im Rahmen eines Disziplinarverfahrens der jeweiligen berufsständischen Kammer, das dem Strafverfahren regelmäßig zeitlich nachgelagert ist. Vorliegend kam dem Apotheker letztlich zugute, dass sich die Richter widersprochen hatten:  

     

    • Einerseits wurde für die Bewährung festgestellt: Der Angeklagte sei von dem Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe sichtlich so beeindruckt gewesen, dass dies als Warnung reiche und er zukünftig keine Straftaten mehr begehen werde.

     

    • Andererseits wurde für das Berufsverbot darauf hingewiesen, dass aufgrund „der Anzahl allein der noch verfahrensgegenständlichen Taten und der sich stetig steigernden Mengen illegal abgegebener Arzneimittel in den einzelnen Taten“ davon auszugehen sei, dass „der Angeklagte auch zukünftig gleiche oder ähnliche Taten begehen“ werde.