01.04.2005 | Betriebsaufgabe
Ansparrücklage auch noch im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. November 2004 (Az: XI R 69/03; Abruf-Nr: 050402) folgende Konstellation bei einer Betriebsaufgabe abgesegnet: Ein Jahr vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung wird eine Ansparrücklage gebildet, die den laufenden Gewinn drückt. Die spätere Auflösung der Rücklage ist Teil des begünstigt besteuerten Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinns bzw. ist gar nicht zu versteuern (Freibetrag in § 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz).
Hintergrund
Kleinere und mittlere Betriebe können bei der Anschaffung neuer „beweglicher“, mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorab für erst im nächsten oder übernächsten Jahr geplante Investitionen eine „Ansparrücklage“ bilden, die sich gewinnmindernd auswirkt. Sie ist auf 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten und auf maximal 154.000 Euro beschränkt. Wird nicht investiert, muss die Rücklage spätestens nach zwei Jahren zuzüglich eines Zuschlags von sechs Prozent pro Jahr Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Die Ansparrücklage ist auch zulässig, wenn der Betrieb dadurch steuerlich in die Verlustzone rutscht.
Praxishinweis
Der Unternehmer muss seine Investitionsabsicht glaubhaft machen, indem er die geplanten Investitionen konkret bezeichnet. Investitionspläne oder Bestellungen müssen aber nicht vorgelegt werden. Richten Sie sich aber darauf ein, dass die Finanzämter die Voraussetzungen für eine Ansparrücklage im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe kleinlich überprüfen werden.
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