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  • 01.11.2005 | Betriebsgebäude

    Nutzungsänderung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Haben Sie bei einem gemischt genutzten Gebäude zu gewerblichen Zwecken vermietete Räume dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, müssen Sie Räume, die Sie bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (Privatvermögen) und nun ebenfalls zu gewerblichen Zwecken vermieten, nicht in das Betriebsvermögen aufnehmen. Der Unternehmer muss sich nur beim Kauf bzw. bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für die Teile einheitlich entscheiden, die für denselben Nutzungszweck vorgesehen sind. Bei einer nachträglichen Nutzungsänderung besteht kein Zwang zu einer einheitlichen Handhabung (Urteil vom 21.4.2005, Az: III R 4/04, Abruf-Nr: 052144).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 85154