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  • 30.03.2009 | Betriebsprüfung

    Prüfungsschwerpunkt „Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung“

    Der „Apotheker Berater“ veröffentlicht in loser Folge Betriebsprüfungs-Berichte, die der Redaktion von Apotheker/innen überlassen worden und für Kollegen von Interesse sind. Der folgende Betriebsprüfungsschwerpunkt geht auf die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für psychologische Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung eines Apothekers ein. Der Betriebsprüfer will die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgaben anerkennen.  

     

    Auszug aus den Betriebsprüfungs-Bericht

    Herr W hat etwa zwei Jahre nach Übernahme der „R-Apotheke“ im Jahr 2006 an einem einjährigen Seminar mit einer berufsbegleitenden Supervision sowie Weiterbildung mit den Schwerpunkten Kommunikation und Kundenansprache teilgenommen. Die einzelnen Veranstaltungen dienten im Wesentlichen der Vermittlung von Grundlagenwissen. So wurden beispielsweise verschiedene psychologische und Wirtschaftstheorien vor dem Hintergrund unterschiedlicher Führungstechniken gelehrt. Dabei wurden auch unterschiedliche Führungstechniken für Mitarbeiter entwickelt. Die Teilnehmer der Seminare setzten sich aus unterschiedlichen Berufsgruppen zusammen: leitende Angestellte aus verschiedenen Dienstleistungsbereichen (unter anderem Heilberufe), Verwaltungsbeamte der höheren Laufbahn, Selbstständige und Führungskräfte aus dem Einzelhandel usw. Dadurch erhielten die Teilnehmer auch Einblicke in die Arbeitswelt der für sie fremden Berufe.  

     

    Nach Auffassung der Betriebsprüfung sind die dafür für W in 2006 entstandenen Kosten von 4.400 Euro nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen und dem Gewinn aus der Apotheke wieder hinzuzurechen.  

     

    Welche Bildungsaufwendungen sind Betriebsausgaben?

    Die Aufwendungen von Apotheker/innen für ihre Fort- und Weiterbildung können steuerrechtlich nur als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie fast ausschließlich beruflich veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn die Ausgaben objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung geleistet werden.  

     

    Nach dem Einkommensteuergesetz besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die zwar die berufliche Tätigkeit fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen. Nur wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und private Gesichtspunkte eine ganz untergeordnete Rolle spielen, ist ein Abzug als Betriebsausgaben möglich.