03.05.2011 | Betriebsveranstaltung
110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf dem Prüfstand
Überschreiten Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen die Freigrenze von 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer (für Speisen, Getränke, Raum- und Fahrtkosten, Rahmenprogramm und Geschenke), liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Finanzgericht Hessen hält diese Freigrenze der Finanzverwaltung aus Gründen der Steuergerechtigkeit für gerechtfertigt und sieht auch keinen Zwang, den Betrag anzuheben (Urteil vom 1.9.2010, Az: 10 K 381/08, Abruf-Nr: 110427).
Damit Zuwendungen an Mitarbeiter/innen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, muss außerdem die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitern offen stehen. Unabhängig von der Größe des Betriebs sind nur zwei Veranstaltungen pro Jahr üblich, selbst wenn einzelne Mitarbeiter an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.
Praxishinweis: Das im vorliegenden Fall betroffene Unternehmen hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI R 79/10). Es lässt prüfen, ob die 110-Euro-Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung für das Jahr 2007 noch angemessen ist.