01.12.2005 | Buchführung
Online-Bankauszüge reichen nicht aus
Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen nicht als Beleg im Rahmen der Buchführung aus. Unternehmer erfüllen ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 147 Abgabenordnung nur, wenn sie die von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform aufbewahren. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster klargestellt (Verfügung vom 17.5.2005; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2005). Begründung: Elektronische Kontoauszüge sind originär digitale Dokumente, bei denen besondere Anforderungen erfüllt sein müssen, die von den Software-Produkten noch nicht erfüllt werden. Unter anderem dürften die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. späteren Ausdruck nicht verändert werden können.
Praxistipp: Privatleute dürfen dagegen den Ausdruck von Online-Bankauszügen im Rahmen ihrer Steuer-Erklärungen verwenden. Sie haben insoweit keine Aufbewahrungspflicht.