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  • 01.12.2005 | Buchführung

    Online-Bankauszüge reichen nicht aus

    Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen nicht als Beleg im Rahmen der Buchführung aus. Unternehmer erfüllen ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 147 Abgabenordnung nur, wenn sie die von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform aufbewahren. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster klargestellt (Verfügung vom 17.5.2005; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2005). Begründung: Elektronische Kontoauszüge sind originär digitale Dokumente, bei denen besondere Anforderungen erfüllt sein müssen, die von den Software-Produkten noch nicht erfüllt werden. Unter anderem dürften die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. späteren Ausdruck nicht verändert werden können.  

     

    Praxistipp: Privatleute dürfen dagegen den Ausdruck von Online-Bankauszügen im Rahmen ihrer Steuer-Erklärungen verwenden. Sie haben insoweit keine Aufbewahrungspflicht.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 1 | ID 85180