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  • 29.09.2009 | Datenschutz

    Ist das Bankgeheimnis passé?

    von Michael Vetter, Wirtschaftsjournalist, Dortmund

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bankinstitute regeln die wesentlichen Bereiche der Kunden-Bank-Beziehung. Dazu gehört auch der Abschnitt innerhalb der AGB, der unter der Überschrift „Bankgeheimnis und Bankauskunft“ nicht nur wichtige Einzelheiten zum Informationsaustausch der Banken untereinander, sondern auch zum Informationsaustausch zwischen Banken und Kunden anderer Kreditinstitute enthält. In Zeiten zunehmender Verunsicherung vor allem über das Ausmaß nahezu unkontrollierter Datenflüsse ist es für Apotheker/innen wichtig, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen und mögliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontrolle über wichtige persönliche bzw. betriebliche Daten zumindest weitgehend zu behalten.  

    Banken sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

    Laut den AGB der Banken gilt zumindest grundsätzlich, dass Kreditinstitute „zur Verschwiegenheit über alle Kunden bezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet“ sind, von denen sie Kenntnis aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangen (Bankgeheimnis). Danach dürfen sie Informationen über Privatkunden und Vereinigungen nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies verlangen oder wenn der Kunde selbst eingewilligt hat bzw. wenn die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft berechtigt ist (dazu „Apotheker Berater“ Nr. 7/2005, S. 10 f.; Nr. 5/2007, S. 12 ff.).  

     

    Darüber hinaus wird eine Bankauskunft grundsätzlich nur erteilt, wenn der Anfragende ein „berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat“ und „kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen“. Bankauskünfte - auch dies wird in den AGB festgehalten - enthalten „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen küber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Weiterführende betragsmäßige Angaben über Kontostände oder über Vermögenswerte sowie über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen haben in einer Bankauskunft also nichts zu suchen.  

    Wem darf eine Bankauskunft erteilt werden?

    Über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute dürfen nur Bankauskünfte erteilt werden, die sich auf ihre geschäftliche Tätigkeit beziehen. Solche Auskünfte werden aber nicht erteilt, wenn der jeweiligen Bank eine „anderslautende Weisung“ des Kunden vorliegt.