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  • 27.01.2011 | Der praktische Fall

    Erwerb und Veräußerung einer Apotheke

    von RA Lars Spiller und RAin Katrin Wenig, beide Nürnberg

    Bei der Übertragung einer Apotheke oder Filiale kommt es auf die rechtlich möglichen Wege, eine steuerlich optimale Gestaltung und die berufsrechtlichen Grenzen an. Leserservice: In einer der nächsten Ausgaben wird der Mustervertrag dazu veröffentlicht.  

     

    Fall

    Apotheker A (60 Jahre alt) ist Inhaber einer Apotheke, die er als Einzelunternehmen führt. Diese soll, so wie sie ist, an den Erwerber Apotheker B veräußert werden. A hat vier Mitarbeiterinnen und einen großen Kundenstamm. Neben der Einrichtung soll auch das bestehende Vorratsvermögen übernommen werden.  

    Rechtliche Aspekte

    Eine Apotheke kann derzeit nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden. Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke lediglich in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben (§ 8 S. 1 HS. 1 Apothekengesetz). Folglich lassen sich daraus keine Gestaltungsspielräume für den Erwerb/Verkauf einer Apotheke gewinnen.  

     

    Merke!

    Sobald die GbR gemäß § 1 Handelsgesetzbuch ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert - was bei einer Apotheke eigentlich immer der Fall ist -, wird die GbR automatisch eine OHG.  

    Form

    Für den Verkauf der Apotheke an sich besteht keine Formvorschrift. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und zu Beweiszwecken sollte dieser Vertrag jedoch schriftlich abgeschlossen werden. Die notarielle Beurkundung ist nur dann zwingend notwendig, wenn ein Grundstück (oder Geschäftsanteile an einer GmbH) mit übertragen werden.  

     

    Betriebsübergang