01.07.2010 | Der praktische Fall
Wie Sie sich im Krankheitsfall einer Angestellten richtig verhalten
von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
Welche Rechte und Pflichten bringt die Erkrankung eines Arbeitnehmers mit sich? Welche Anforderungen dürfen Apotheker/innen an Krankmeldungen stellen?
Fall
Die PKA M ist am Montag, den 3. Mai 2010, krank. Ihr Dienstbeginn wäre um 8.00 Uhr. Um 10.30 Uhr meldet sie sich bei ihrer Kollegin K mit den Worten „Ich gehe jetzt zum Arzt“ krank. Daraufhin meldet sie sich nicht mehr. Am Donnerstag, den 6. Mai 2010, ist die Inhaberin der Apotheke L der Meinung, dass die Krankheitsanzeige der M verspätet erfolgt ist. Sie hätte am 3. Mai bereits vor Dienstantritt anrufen müssen, damit eine Vertretungskraft hätte organisiert werden können. Weiterhin hätte M längst ein Attest vorlegen müssen. |
Rechtslage
Gemäß § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EfZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Anzeige der Erkrankung
Im obigen Fall hat M ihre Krankheit zwar erst zweieinhalb Stunden nach Dienstbeginn angezeigt. Eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Öffnungsstunden der Apotheke ist aber gemäß der ständigen Rechtsprechung in der Regel ausreichend. Allerdings hat M hier nur mitgeteilt, dass sie zum Arzt geht.
Eine Krankheitsanzeige muss außerdem auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Somit hätte M nach ihrem Arztbesuch nochmals in der Apotheke anrufen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit anzeigen müssen. Nur so hat L die Möglichkeit, den Ausfall der M abzufangen.
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