01.11.2005 | Direktversicherung
Wann gelten Beiträge als gezahlt?
Der Zahlungszeitpunkt von Beiträgen zu einer Direktversicherung kann auf Grund der Förderhöchstbeträge gerade zum Ende eines Jahres von erheblicher Bedeutung sein. Datiert beispielsweise eine Überweisung des Apothekers auf den 27. Dezember und weist sein Geschäftskonto zum Zeitpunkt der Überweisung eine ausreichende Deckung auf, liegen der Zuflusszeitpunkt beim Arbeitnehmer und der Abflusszeitpunkt beim Apotheker noch im ablaufenden Wirtschaftsjahr. Auf den Abbuchungszeitpunkt kommt es nicht mehr an (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2003, Az: 13 K 175/98, Abruf-Nr: 050889, Revision beim Bundesfinanzhof, Az: IX R 7/05).
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 85153