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  • 27.10.2008 | EDV

    Wehren Sie sich bei GEZ-Gebühren für den Apotheken-PC

    Seit 2007 werden auch Rundfunkgebühren für internetfähige Computer in der Apotheke verlangt („Apotheker Berater“ Nr. 11/2006, S. 2). Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) argumentiert, dass mit solchen Computern der Rundfunkempfang möglich und daher die monatliche Gebühr in Höhe von 5,52 Euro zu zahlen ist. Hiergegen zogen zwei Rechtsanwälte getrennt voneinander vor Gericht. Das Ergebnis sind zwei unterschiedlich lautende Urteile:  

    • Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz sind keine Gebühren zu zahlen (Urteil vom 15.7.2008, Az: 1 K 496/08 KO). Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der internetfähige Computer als Rundfunkgerät genutzt werde. Soweit PC in Büroräumen typischerweise zu Schreib- und Recherchearbeiten und nicht zum Empfang im rundfunkrechtlichen Sinn genutzt würden, könne die theoretische technische Möglichkeit des Rundfunkempfanges nicht zwangsläufig die Gebührenpflicht begründen.
    • Demgegenüber entschied das VG Ansbach mit noch nicht rechtskräftigem Urteil, dass für einen internetfähigen Büro-Computer Gebühren zu entrichten sind, da allein die Möglichkeit des Rundfunkempfanges ausreiche (vom 10.7.2008 Az: AN 5 K 08.00348).

    Beachten Sie: Haben Sie bereits ein Radiogerät für die Apotheke angemeldet, ist Ihr internetfähiger PC sowieso von den Rundfunkgebühren befreit. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie gegen den Gebührenbescheid der GEZ Widerspruch einlegen und in Ihrer Begründung auf die Entscheidung des VG Koblenz verweisen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122454