29.08.2008 | Einkommensteuer
Abschreibungen im Apothekenbetrieb
Abschreibungen werden im betrieblichen Bereich vorgenommen, um stets den aktuellen Wert des Betriebsvermögens aus der Buchführung ersehen zu können. So kann der Wertverlust durch Abnutzung oder Alterung der Anlagegüter als Kosten buchhalterisch nachvollzogen und kostenrechnerisch in die Preiskalkulation einbezogen werden. Jede Abschreibung kann als Betriebsausgabe sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden, führt jedoch unmittelbar nicht zu einem Geldabfluss. Somit ist also durch die Vornahme von Abschreibungen die Liquidität des Apothekenbetriebes nicht betroffen bzw. begünstigt. Durch die steuerliche Gewinnminderung tritt aber eine geringere Steuerzahllast ein.
Begriff der Abschreibung
Abschreibung ist der Oberbegriff für alle Formen einer periodengerechten Wertverteilung bei der Findung von bilanzmäßigen Wertansätzen von Vermögensgegenständen (= Wirtschaftsgütern). Wenn von „Abschreibungen“ die Rede ist, ist aber regelmäßig nur die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) gemeint. Aufgabe der Abschreibung ist es also, die Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Verwendung und Nutzung durch den Apotheker sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, auf die Dauer der Nutzung zu verteilen.
Als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten nur solche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Apothekenbetrieb zu dienen, und damit länger als ein Jahr im betrieblichen Bereich verbleiben. Am Ende der Abschreibungsdauer sind die getätigten Anschaffungskosten in voller Höhe gewinnmindernd steuerlich berücksichtigt.
Hinweis: Verbrauchsgüter, welche zur Veräußerung bestimmt sind (zum Beispiel Waren), werden nicht abgeschrieben. Der Einkauf dieser Wirtschaftsgüter führt sofort zu Betriebsausgaben.
Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
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