01.09.2010 | Einkommensteuer
Auswärtstätigkeit: „Frühstücksregelung“ gilt auch für Selbstständige
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung in Höhe von 4,80 Euro auch bei den Gewinneinkunftsarten, also zum Beispiel für Gewerbetreibende und Freiberufler, anzuwenden ist.
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - u.a. also Verpflegungsleistungen wie das Frühstück.
Nach dem Bundesfinanzministerium (BMF) ist die bis Ende 2009 geltende lohnsteuerliche 4,80-Euro-Regelung weiterhin zulässig, sofern das Frühstück auf der Rechnung in einem Sammelposten ausgewiesen wird (FinMin Schleswig-Holstein vom 8.4.10, Az: VI 304 - S 2145 - 110, Abruf-Nr: 102133; BMF-Schreiben vom 5.3.10, Az: IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008, Abruf-Nr: 100787).
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