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  • 31.03.2010 | Einkommensteuer

    Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reisen

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184; „Apotheker Berater“ Nr. 6/2007, S. 18 ff.; Nr. 5/2009, S. 10 ff.). Somit können nun Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.  

     

    Aus dem Wortlaut des Gesetzes hatte die Rechtsprechung früher ein grundsätzliches Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen abgeleitet. Diese Grundsätze wurden aber bereits in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und etwa bei Kosten für Computer, Telefon oder Pkw durchbrochen.  

     

    Praxistipp: Künftig können daher jetzt auch einzelne Reiseabschnitte unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst und die Aufwendungen hierfür entsprechend aufzuteilen sein. Naheliegend und praxisgerecht erscheint dabei eine Aufteilung anhand der zeitlichen veranlassungsbezogenen Anteile. Sind nach der Aufteilung entweder die beruflichen oder die privaten Anteile so gering, dass sie nicht nennenswert ins Gewicht fallen, werden sie nicht berücksichtigt, sodass die Reise entweder in vollem Umfang beruflich oder privat veranlasst ist. Vorsicht: An die Nachweispflichten werden allerdings vermutlich hohe Anforderungen gestellt werden.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134633