01.05.2006 | Einkommensteuer
Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent
Nach dem Grundgesetz (dort Artikel 14) gilt der Grundsatz, dass Eigentum zwar privat genutzt werden kann, durch einzelne Gesetze aber auch einer gewissen Sozialpflichtigkeit unterliegt. Der Gesetzgeber hat insofern für einen verhältnismäßigen Ausgleich zu sorgen.
Alte Rechtsprechung zur Vermögenssteuer
Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem Urteil vom 22. Juni 1995 einen Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer stark eingeschränkt, indem Vermögenssteuer und weitere Steuern zusammengenommen nicht mehr als 50 Prozent der Erträge aus dem Vermögen ausmachen dürfen (so genannter Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht).
Neues Urteil zur Einkommen- und Gewerbesteuer
Nun aber hat das BVerfG mit Urteil vom 18. Januar 2006 entschieden, dass im Einkommensteuerrecht kein Halbteilungsgrundsatz existiert (Az: 2 BvR 2194/99, Abruf-Nr: 060975).
Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bei der Steuerbelastung des Einzelnen nur eine absolute Obergrenze zulässt. Im Detail musste das Gericht entscheiden, ob die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer die Hälfte des erwirtschafteten Einkommens nicht übersteigen darf.
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