01.04.2007 | Einkommensteuer
Finanzverwaltung rudert bei privaten Veräußerungsgeschäften zurück
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1998 durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden in diesem Zusammenhang zahlreiche fragwürdige Regelungen verabschiedet, denen der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Oktober 2006 teilweise den Boden entzog (Urteil vom 18.10.2006, Az: IX R 5/06, Abruf-Nr: 063443). Doch erst jetzt akzeptiert auch das Bundesfinanzministerium diese Entscheidung (Schreiben vom 7.2.2007, Az: IV C 3 – S 2256 – 11/07, Abruf-Nr: 070594).
In dem BFH-Urteil ging es um die Besteuerung von Grundstücken und Wertpapieren im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn diese Wirtschaftsgüter vorher aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden. Da zur Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften ein Anschaffungsgeschäft notwendig ist, wurde im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für die Entnahme aus einem Betriebsvermögen der Anschaffungsvorgang unterstellt. Das Problem dabei war, dass die Finanzverwaltung auch bei Entnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes und späteren Veräußerungen Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts besteuerte. Im Streitfall vor dem BFH wurde ein Grundstück im Jahr 1993 aus einem Betriebsvermögen entnommen und im Jahr 2001 mit Gewinn veräußert. Die Richter des BFH ließen diesen Vorgang jedoch unbesteuert, weil für die Entnahme im Jahr 1993 nicht die Anschaffungsfiktion des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gelten kann.Für alle noch offenen Einspruchsverfahren gilt insofern Folgendes:
| Entnahme aus Betriebsvermögen ab 1999 | Entnahme aus Betriebsvermögen vor 1999 |
Veräußerung mit Gewinn | Besteuerung nach § 23 EStG | Keine Besteuerung, da keine Anschaffung |
Veräußerung mit Verlust | Verlustverrechnung mit anderen positiven privaten Veräußerungsgeschäften oder Verlustvortrag | Keine Verlusterfassung, da keine Anschaffung |
Hinweis: Noch nicht geklärt sind die Fälle, in denen ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem Beschluss des Bundestags am 4. März 1999 bzw. vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entnommen wurde. Betroffene müssen gegen die Besteuerung eventueller Veräußerungsgewinne ihre Einsprüche bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht aufrechterhalten.