01.09.2006 | Einkommensteuer
Gesundheitsreformen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung auf Apotheken-Geschäftswert
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die verschiedenen Gesetzesänderungen im Gesundheitswesen bei „typischen“ Apotheken nicht zu einer Gewinnminderung führen (Urteil vom 21.6.2006, Az: 13 K 4550/05, Abruf-Nr: 062466). Deshalb sei auch keine so genannte Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert von Apotheken möglich.
Eine Teilwertabschreibung ist die außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf einen am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert, der voraussichtlich für einen erheblichen Teil der weiteren Nutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Voraussetzung hierfür ist eine dauernde Wertminderung. Insofern hatten die Kölner Finanzrichter aber Zweifel an der Nachhaltigkeit der Auswirkungen der verschiedenen Gesundheitsreformen. Es ließe sich aus den Gesetzen im Rahmen der Gesundheitsreform nicht schließen, dass die Gewinne der Apotheker unumkehrbar und damit andauernd in gravierender Weise vermindert worden sind und weiter vermindert bleiben werden.