01.06.2006 | Einkommensteuer
Haushaltsnahe Dienstleistung: Aufwendungen für Textilreinigung sind nicht abzugsfähig
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie „in“ einem inländischen Haushalt erbracht werden (so § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Es reicht nicht, wenn die Leistung „für“ einen inländischen Haushalt erbracht wird. Aus diesem Grund ließ das Finanzgericht Nürnberg Aufwendungen für eine Textilreinigung nicht zum Abzug von der Einkommensteuer zu (Urteil vom 22.9.2005, Az: IV 33/2005, Abruf-Nr. 60471). Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert. Das Wörtchen „in“ findet sich nach wie vor im Gesetzeswortlaut. Ausführliche Informationen zu den Neuregelungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen finden Sie in dieser Ausgabe ab Seite 9.
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 110789