03.05.2011 | Einkommensteuer
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten der Müllabfuhr sind nicht begünstigt
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine haushaltsnahe Dienstleistung erbringt, sodass die Gebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zu 20 Prozent (Höchstbetrag von 4.000 Euro) absetzbar sind (Urteil vom 26.1.2011, Az: 4 K 1483/10, Abruf-Nr: 110966). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liegt und die Entsorgungsleistung eben nicht im Haushalt erbracht wird.
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144624