31.03.2010 | Einkommensteuer
Höchstbetrag von 1.200 Euro für abziehbare Handwerkerleistungen gilt erst ab 2009
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster gilt der von 600 auf 1.200 Euro erhöhte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (Beschluss vom 11.12.2009, Az: 10 V 4132/09 E, Abruf-Nr. 100375; Einzelheiten in „Apotheker Berater“ Nr. 2/2010, S. 7 ff.).
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134635