30.07.2009 | Einkommensteuer
Kein Vor-/Rücktrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten läuft ins Leere, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Denn sie kann weder vor- noch zurückgetragen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.1.2009, Az: VI R 44/08, Abruf-Nr. 091160).
Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128787