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  • 30.07.2009 | Einkommensteuer

    Kein Vor-/Rücktrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen

    Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten läuft ins Leere, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Denn sie kann weder vor- noch zurückgetragen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.1.2009, Az: VI R 44/08, Abruf-Nr. 091160).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 1 | ID 128787