01.03.2006 | Einkommensteuer
Keine Abschreibungen auf den Kaufpreis einer Internet-Adresse?
Nach der Finanzverwaltungspraxis sind die Aufwendungen für den Internet-Auftritt einer Apotheke steuerlich wie folgt zu beurteilen: Eine Domain- oder Internet-Adresse ist sozusagen das Eingangstor des Apothekers für den Internet-Auftritt. Je prägnanter der Domain-Name ist, um so wertvoller ist er. Wird eine Domain-Adresse erworben, schlägt sich das im Kaufpreis nieder. Diese Aufwendungen sind als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Da der Domain-Name einer Apotheke zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile bietet, unterliegt dieses Wirtschaftsgut auch keinem Wertverzehr – anders als beispielsweise die Computer-Software einer Apotheke, deren wirtschaftliche Nutzung sich wegen der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung erfahrungsgemäß innerhalb kurzer Zeit erschöpft. Somit gibt es keine Abschreibungsmöglichkeit.
Praxistipp: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt (Urteil vom 16.11.2004, Az: 2 K 1431/03, Abruf-Nr: 050183). Bei dem Bundesfinanzhof ist jedoch unter dem Az: III R 6/05 eine Revision anhängig. Betroffene Apotheker können gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragen.