22.04.2009 | Einkommensteuer
Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten
Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 2.9.2008, Az: VIII R 2/07, Abruf-Nr: 090118). Dem lag folgender Fall zugrunde:
Ein Steuerpflichtiger musste ca. 50.000 Euro Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten. Den Abzug dieser Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte das Finanzamt ab, obwohl der Steuerpflichtige geltend machte, dass die Nachzahlungszinsen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus seiner Festgeldanlage stehen würden.
Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz gehören Steuern vom Einkommen und die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Der BFH urteilte, dass zu diesen Nebenleistungen auch festgesetzte Nachzahlungszinsen gehören.
Achtung: Auch wenn Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind, führen Steuererstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass das Finanzamt von den ab 2009 ausbezahlten Zinsen keine Abgeltungsteuer einbehält. Diese Einnahmen müssen also ebenso wie Zinsen aus Privatdarlehen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Erst dann wird die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent über die Veranlagung nacherhoben.