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  • 05.01.2009 | Einkommensteuer

    Neues Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag

    Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist nun erneut eine von dem Bund der Steuerzahler unterstützte Klage eingereicht worden. Das Verfahren ist bei dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08 anhängig und betrifft das Steuerjahr 2007.  

     

    Obwohl bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag erfolglos war (Az: 2 BvR 1708/06), bleiben die insofern in den Steuerbescheiden aufgenommenen Vorläufigkeitsvermerke solange unverändert bestehen, bis das Finanzamt Ihnen deren Aufhebung mitteilt. Dies geschieht erfahrungsgemäß aber nicht. Deshalb sollten Sie erst einmal nichts tun und abwarten, wie sich das neue Verfahren beim FG Niedersachsen entwickelt.  

     

    Ansonsten können Sie Einspruch gegen noch offene Einkommensteuerbescheide einlegen und unter Hinweis auf die neue Klage Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Weil es sich um ein Massenverfahren handelt, darf die Finanzverwaltung solche Einsprüche mit einer „Allgemeinverfügung“ zurückweisen, ohne dass Sie eine schriftliche Einspruchsentscheidung bekommen (Gleichlautender Ländererlass vom 22.7.2008, Abruf-Nr: 083019). Hiergegen können Sie innerhalb eines Jahres beim Finanzgericht klagen (Fristende ist durch die Veröffentlichung des Ländererlasses am 18. August 2009!). Sollte bis dahin das neue Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig werden, können Sie in Ihrer Klagebegründung darauf verweisen.