30.03.2009 | Einkommensteuer
Nur teilweise Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Gegen die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Kinderbetreuungskosten sind jetzt erste Klagen bei den Finanzgerichten (FG) anhängig. Denn seit 2006 können berufstätige Eltern Kinderbetreuungskosten zwar als Werbungskosten steuermindernd abziehen, allerdings nicht in voller Höhe. Der Abzug ist vielmehr auf zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Kind beschränkt.
Praxistipp: Betroffene Eltern können unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren (FG Sachsen, Az: 1 K 1240/07; FG Niedersachsen, Az: 10 K 200/07; FG Hessen, Az: 8 K 2151/07; FG Mecklenburg-Vorpommern, Az: 1 K 156/08) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Abs. 2 Abgabenordnung). Einen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens haben sie aber erst, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.