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  • 29.04.2010 | Einkommensteuer

    Steuerliche Erleichterungen für die Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Haiti

    Zur Unterstützung der Erdbeben-Opfer in Haiti gelten für Zuwendungen vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Steuererleichterungen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4.2.2010, Az: IV C 4 - S 2223/07/0015, Abruf-Nr: 100675):  

    Hat ein Unternehmer erdbebengeschädigten Partnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen zugewendet, kann er diese voll als Betriebsausgaben abziehen.  

    Verzichten Arbeitnehmer für eine Spende des Arbeitgebers teilweise auf Arbeitslohn, bleibt dieser Teil bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto dokumentiert bzw. wenn der Arbeitnehmer den Verzicht schriftlich erteilt und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird.  

    Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern das Geld auf eines der für Haiti eingerichteten Sonderkonten fließt. Hier genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.  

    Eine gemeinnützige Körperschaft darf grundsätzlich keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Unschädlich ist es aber, wenn die Körperschaft über eine Sonderaktion Zuwendungen für Haiti erhalten hat und für diesen Zweck verwendet (Nachweis in den Zuwendungsbestätigungen!).