26.08.2009 | Elterngeld
Wechsel zu einer steuerlich unlogischen Steuerklasse ist zulässig
Das Elterngeld ist für Besserverdienende auf 1.800 Euro pro Monat gedeckelt und beträgt sonst grundsätzlich 67 Prozent der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Wählten verheiratete Eltern deshalb eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oft als rechtsmissbräuchlich ein. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat nun aber gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt (Urteile vom 25.6.2009, Az: B 10 EG 3/08 R, Abruf-Nr: Az: B 10 EG 4/08 R, Abruf-Nr: 092701).
Die Richter entschieden, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Denn der Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt und wird durch das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz (BEEG) weder ausgeschlossen noch irgendwie beschränkt. Auch anlässlich einer Neuregelung des BEEG ist dies gerade nicht geändert worden, obwohl die Tatsache entsprechender Rechtsstreitigkeiten dem Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt war.