26.02.2009 | Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuerreform birgt auch bisher wenig beachtete Neuregelungen
Das seit dem 1. Januar 2009 geltende neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht beinhaltet eine Vielzahl von Neuregelungen (Abruf-Nr: . Während sich die öffentlichen Diskussionen vorwiegend auf die geänderten Freibeträge, Steuersätze, Bewertungsregeln und Vergünstigungen für Betriebsvermögen fokussiert haben, blieben andere praxisrelevante Änderungen bislang jedoch vielfach unbeachtet. Hier ein Überblick über „unpopuläre“ Vorschriften mit Steuerrelevanz:
Versicherungen
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, sondern ausschließlich mit dem Rückkaufswert zu bewerten. Rückkaufswert ist der Betrag, den ein Lebensversicherer bei vorzeitiger Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung (Rückkauf) eines Lebensversicherungvertrages an den Versicherungsnehmer zahlt.
Mehrfacherwerb
Beim Mehrfacherwerb innerhalb von zehn Jahren kommt es nach
§ 14 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu einer neuen Mindestbesteuerung. Diese verhindert eine vollständige Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe, wenn die Steuer auf den Vorerwerb höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des letzten Erwerbs.
Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer. Betroffen sind hiervon Personen, die zum Beispiel zwischen zwei Vermögensübertragungen in eine günstigere Steuerklasse wechseln.
Eingetragene Lebenspartner und Zugewinn
Der sogenannte Zugewinnausgleich bleibt im Erbfall auch beim eingetragenen Lebenspartner steuerfrei.
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