02.07.2009 | Familienrecht
Erstes BGH-Urteil zum neuen Unterhaltsrecht erteilt „Altersphasenmodell“ eine Absage
von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
Mit Urteil vom 18. März 2009 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform befasst (Az: XII ZR 74/08, Abruf-Nr: 091343, Pressemitteilung unter Abruf-Nr: 091132). Konkret urteilte das Gericht über die Neuregelungen beim Betreuungsunterhalt (§ 1570 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
Sachverhalt
In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einer Ehefrau gegen den Ex-Mann für die Betreuung eines gemeinsamen siebenjährigen Kindes. Das Kind besuchte mittlerweile die zweite Schulklasse und ging anschließend bis 16.00 Uhr in einen Hort. In der Vorinstanz hatte das Kammergericht (KG) Berlin der zu fast 70 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung arbeitenden Mutter allein aufgrund des Alters des Kindes Betreuungsunterhalt zugesprochen. Der BGH hingegen entschied in letzter Instanz zugunsten des Ehemannes.
Entscheidungsgründe
Die Richter stellten folgende Punkte heraus:
Alter des Kindes nicht mehr allein entscheidend
Laut BGH steht dem betreuenden Elternteil bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes uneingeschränkt Betreuungsunterhalt zu (Basisunterhalt). Aufgrund der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit kleiner Kinder könne der betreuende Elternteil eine Berufstätigkeit sogar wieder aufgeben. Der Verdienst aus einer bereits ausgeübten Tätigkeit werde - je nach den Umständen des Einzelfalles - gegebenenfalls nur anteilig bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
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