03.03.2010 | Gesetzgebung
Gesellschaftermehrheit bei MVZ zukünftig immer bei Ärzten?
von RA, FA MedR, Handels- und GesellschaftsR Luis Fernando Ureta, Hannover/Burgwedel, www.ralehmannundpartner.de
Die schwarz-gelbe Regierungskoalition hat in ihrem 124-seitigen Koalitionsvertrag viele mehr oder minder klare Absichtsbekundungen - u.a. zur Arzneimittelversorgung sowie zu Gesundheit und Pflege - aufgenommen. Sehr eindeutig ist die Aussage der Koalitionäre zur zukünftigen Gesellschafterstruktur in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Im Falle der Umsetzung dieser Vereinbarung könnten Apotheker/innen keine MVZ mehr gründen - die Auswirkungen auf bestehende MVZ sind unklar. Apotheker/-innen in MVZ oder Apotheker/innen, die beabsichtigen, ein MVZ zu gründen, stehen nun vor einer schwierigen Entscheidung:
- Sollen sie schnell handeln, bevor es zu der angekündigten Gesetzesänderung kommt?
- Vertrauen sie darauf, dass es nicht zu diesen Änderungen kommt?
- Oder verzichten sie ganz auf die Beteiligung an einem MVZ?
Die Absichtserklärung im Koalitionsvertrag
Der Koalitionsvereinbarung bezüglich der MVZ hat folgenden Wortlaut:
Zu Medizinischen Versorgungszentren
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden. Wesentlich ist dabei vor allem, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zusteht und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt wird. Für den Bereich unterversorgter Gebiete soll eine Öffnungsklausel für Krankenhäuser vorgesehen werden, wenn keine Interessenten aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen.“ |
Zur Relevanz einer bloßen Koalitionsvereinbarung
Da es sich bei einem Koalitionsvertrag weder um einen Gesetzesentwurf oder gar ein bereits verabschiedetes Gesetz handelt, könnte man sich unter Umständen zurücklehnen und abwarten, ob und - wenn ja - was die Koalitionäre tatsächlich vereinbaren. Dies könnte aber zu fatalen Konsequenzen für bereits begonnene Projekte führen, wenn die Gesetzesänderung tatsächlich erfolgt und die Umsetzung eines begonnenen Projekts (zum Beispiel MVZ-Gründung) plötzlich rechtlich unmöglich wird.
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