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  • 02.07.2008 | Gesetzgebung

    Überblick über das Jahressteuergesetz 2009

    Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vorgestellt (Abruf-Nr: 081404). Er enthält ein Bündel von Einzelmaßnahmen:  

    AG-Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

    Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab 2008 bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor (zum Beispiel Rückentraining). Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden, nicht dagegen Beiträge für Sportvereine/Fitnessstudios.  

    Übungsleiterfreibetrag

    Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) soll aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in offenen Fällen auch dann gewährt werden, wenn eine Person für eine Körperschaft mit Sitz im EU- oder EWR-Raum tätig wird („Apotheker Berater“ Nr. 12/2007, S. 15 ff.). Diese räumliche Erweiterung gilt auch für die Anwendung des Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG von 500 Euro.  

    Schulgeldzahlungen an private Schulen

    Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen muss aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb des EU-/EWR-Raums und für Deutsche Schulen in Drittländern gleich behandelt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG n.F.). Dafür wird ab 2008 ein Höchstbetrag von 3.000 Euro eingeführt, der 2009 auf 2.000 Euro und 2010 auf 1.000 Euro sinkt. Ab 2011 sind die Schuldgeldzahlungen dann nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen vor 2008 gilt eine Übergangsregelung.  

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen

    Die Schwellenwerte für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungenwerden ab 2009 erhöht, um Bagatellfälle auszuschließen. Eine Festsetzung erfolgt dann erst bei mindestens 400 Euro pro Kalenderjahr, mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt und mindestens 5.000 Euro für eine nachträgliche Erhöhung.  

    Ehegatten-Zusammenveranlagung und LSt-Klassen

    Ab 2010 soll es über § 39f EStG ein neues Faktorverfahren für Ehegatten geben, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Die Ehegatten können die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen, wobei bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert . Wird dieses Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, besteht eine Pflichtveranlagung.  

    Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Berufe