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  • 01.10.2007 | Gesetzgebung

    Unternehmensteuerreform 2008 – Was sich bei Abschreibungen ändert

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz

    In der letzten Ausgabe des „Apotheker-Berater“ Nr. 9/2007, S. 12 ff., haben wir Ihnen die Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 in den Bereichen der Gewerbesteuer, der Reichensteuer sowie der neuen Zinsschranke vorgestellt. Der folgende Beitrag erläutert die Änderungen bei der Abschreibung und dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag.  

    Änderungen bei der Abschreibung

    Zur Gegenfinanzierung der umfangreichen Begünstigungen von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen durch die Absenkung der Steuersätze hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Abschreibungsregelungen vorgenommen.  

     

    Lineare Abschreibung

    Beibehalten wurde, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des jeweils abzuschreibenden Wirtschaftsgutes gleichmäßig auf die Jahre der betrieblichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden (lineare Abschreibung). Allerdings wird das bisher vorhandene Wahlrecht, angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter auch degressiv abschreiben zu können, für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31. Dezember 2007 abgeschafft. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebes mit dem dreifachen Betrag der linearen Abschreibung, maximal 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzuschreiben.  

     

    Beispiel

    Apotheker A hat im Januar für 45.000 Euro netto eine Apothekeneinrichtung erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt gemäß amtlicher Abschreibungstabelle acht Jahre.  

     

    Die lineare Abschreibung beträgt jährlich 12,5 Prozent (= 1/8) der Anschaffungskosten von 45.000 Euro, somit also jährlich 5.625 Euro.  

     

    Bei einer degressiven Abschreibung hätte A das Dreifache der linearen Abschreibung (= 37,5 Prozent), aber maximal 30 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr abschreiben können, also 13.500 Euro.  

    Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Auch der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird geändert. Bisher galt unabhängig von der Einkommensart, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis maximal 410 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sofort als Betriebsausgaben im Wege der Vollabschreibung berücksichtigt werden konnten. Dies wird durch die Unternehmensteuerreform 2008 bei den Gewinneinkünften (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) geändert: Danach besteht künftig eine Pflicht zum sofortigen Abzug als Betriebsausgabe bei den Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 150 Euro netto nicht übersteigen. Das bisherige Wahlrecht entfällt hier.