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  • 28.07.2010 | Gewerbesteuer

    Ein Gewerbesteuermessbescheid kann nicht nachgeholt werden

    Hat es das Finanzamt versäumt, innerhalb der Verjährungsfrist einen Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen, kann es dies nicht mehr nachholen. Positive Folge für den gewerbesteuerpflichtigen Unternehmer ist: Er muss für das betreffende Steuerjahr keine Gewerbesteuer zahlen.  

    Hintergrund: Der Gewerbeertrag - als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und damit für die Gewerbesteuer - wird auf der Basis des Gewinns ermittelt, der der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen) oder dem Einkünfte-Feststellungsbescheid zugrunde liegt. Wird der Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid später geändert und betrifft dies auch den Gewinn aus Gewerbebetrieb, muss der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden (§ 35b Gewerbesteuergesetz). Das gilt auch, wenn der Gewerbesteuermessbescheid schon bestandskräftig ist.  

    Die Änderungsvorschrift ist nur anwendbar, wenn schon ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen wurde. Für den erstmaligen Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids gilt sie nicht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.11.2009, Az: IV R 99/06, Abruf-Nr.: 101111).  

     

    Weiterer Hinweis:

    • Zur Anrechnung der Gewerbesteuer siehe ausführlich „Apotheker Berater“ Nr. 10/2008, S. 15 ff. und „Apotheker Berater“ Nr. 9/2007, S. 12 ff.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137436