01.11.2007 | Gewerbesteuer
Keine Hinzurechnung von Avalgebühren
Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Gewerbesteuer werden sie aber als Dauerschuldzinsen zur Hälfte wieder hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient (§ 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz). Das gilt für die Zinsen, die als Entgelt für den Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr fällt nicht darunter (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.3.2007, Az: IV R 55/05, Abruf-Nr: 072259).
Im Urteilsfall hatte ein Betrieb bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine Ausfallbürgschaft der Stadt gesichert, wofür der Betrieb jährlich rund 15.000 Euro an die Stadt zahlte. Dieser Betrag wurde zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen behandelt. Denn die Avalprovision ist eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wurde nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt.