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  • 04.02.2009 | Immobilien

    Außergewöhnliche AfA für unvermietbares Objekt

    Bei unvermietbaren Immobilien ist neben der Regelabschreibung (lineare oder degressive Abschreibung) auch eine Absetzung für außergewöhnlich technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.8.2007, Az: 16 K 840/05 F, Abruf Nr: 082812).  

    Diese erst jetzt bekannt gewordene, geänderte Rechtsprechung betrifft sowohl Gewerbeimmobilien als auch Mietwohnhäuser, wenn diese wegen Abnutzung und Veränderungen des Geschmacks, der Marktverhältnisse etc. nach Ablauf des Mietvertrags nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weitervermietbar sind. Selbst eine Grundstücksveräußerung steht der Abschreibung aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn die Abschreibung letztlich ausschließlich durch die vorherige Vermietung des Objektes veranlasst ist und der Verkaufsentschluss nachweislich erst nach Feststellung der Unvermietbarkeit des Grundstücks getroffen wurde.  

    Praxistipp: Der Fiskus wendet diese Rechtsprechung allerdings noch nicht an. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az: IX R 64/07). Trotzdem sollten Sie in einschlägigen Fällen neben der Regelabschreibung eine AfaA vornehmen. Gegen ablehnende Steuerbescheide sollten Sie unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch einlegen, der dann kraft Gesetzes ruht.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124298