Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.03.2010 | Immobilien

    Bei verbilligter Vermietung sind Werbungskosten nur anteilig absetzbar

    Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Dies findet nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Rheinland hingegen keine Anwendung, wenn Räume zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken, vermietet werden (OFD Rheinland, Verfügung vom 18.12.2009, Kurzinfo Ertragsteuer Nr. 63/2009). Das heißt also im einzelnen:  

     

    • Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.
    • Sind bei einer Vermietung zu Wohnzwecken zwar 56 Prozent, aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt. Um Probleme zu vermeiden, sollte die Miete über der 75-Prozent-Grenze liegen.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134632